Viele Dinge sind heutzutage ohne Computer nicht mehr vorstellbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit
sich einen Computer zu kaufen. Als Hartz4 Empfänger rücken solche Anschaffungen in unerreichbare Ferne.
Dadurch werden sie zum Außenseiter, da diese Gesellschaftsgruppe nicht die Vorteile der modernen
Kommunikation nutzen können. Nachteile bei der Stellensuche und Benachteiligung der Kinder in der Schule sind die Folge.
Unser Ziel ist es, diese Benachteiligungen - mit und durch unsere Mitglieder - soweit wie möglich
auszugleichen.
§ 1 Name und Sitz
Der
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist es die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabeverordnung.
Der Verein will Hart4- und Sozialhilfeempfängern und deren schulpflichtigen Kindern durch die Ausgabe einer Conputeranlage den Zugriff auf das Internet für die Suche eines Arbeitsplatzes und zur Hilfe bei den Hausaufgaben zu ermöglichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Reparatur, Aufarbeitung und Abgabe von gespendeten PC – Gerätschaften und ggf Software und durch Hilfestellung und Weiterbildung durch Seminare.
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedsschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrages.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6a Beendigung der Mitgliedschaft vom 1. und 2. Vorsitzenden
Der 1. und 2. Vorsitzende ist nicht wiederwählbar. Das Austreten dieser Personen kann nur auf eigenen Wunsch schriftlich vollzogen werden. In diesem Falle ist der 1. und 2. Vorsitzender durch eine Wahl
durch eine Mitgliederversammlung zu ersetzen. Ist eine Besetzung durch die Mitglieder nicht möglich wird der Verein aufgelöst.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Enstehen Zahlungsrückstande eines Mitgliedes ist er bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes von den Vereinsleistungen und des Stimmrechtes ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der übrigen Vorstandsmitglieder, Entlastung der Vorstandsmitglieder, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Der Termin einer ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt und bekanntgegeben. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl der übrigen Vorstandsmitglieder und über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird unter Berücksichtigung von § 6a von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
Hamburg, 01. Mai 2009
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